24 Jul 2015

Elterninformation Versetzungsentscheidung und Notenbildung

Nach der Elterninformation über eine Nichtversetzung eines Schülers oder einer Schülerin kommt es immer wieder zu Kritik der Eltern.

Diese bezieht sich i.d.R. auf:

 

  • fehlende Informationen über den Leistungsstand
  • Missverständnisse über das Versetzungsverfahren
  • Notenbildung in einem Fach, das letztendlich die Nicht-Versetzung auslöst

Hierzu folgende rechtliche Informationen aus der Notenverordnung und der Versetzungsordnung:

Informationen über den Leistungsstand:

Die Noten dienen der Kontrolle des Lernfortschritts und sollen Lehrern, Schülern und Erziehungs-berechtigten den erzielten Erfolg bestätigen und ihnen Hinweise für den weiteren Lernfortgang geben.

  • In der Praxis wird der Informationsanspruch der Eltern vor allem durch die Gelegenheit zur Einsichtnahme in Klassenarbeiten, durch die Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie durch Elternsprechstunden erfüllt.
  • Es ist Sache der Eltern, von diesen Informationsmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Die Eltern haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen die Schule darüber hinaus schlechte Leistungen des Kindes ohne besondere Aufforderung mitteilt.

Versetzungsverfahren:

Nach Konferenzordnung müssen Zeugnisentscheidungen von der Klassenkonferenz beraten und beschlossen werden.  Die Klassenkonferenz allein entscheidet über Versetzung oder Nichtversetzung.

  • Grundsätzlich gilt: In die nächsthöhere Klasse werden nur diejenigen Schüler versetzt, die aufgrund ihrer Leistungen in den für die Versetzung maßgebenden Fächern den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben und die deshalb erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der nächsthöheren Klasse gewachsen sind.
  • Für die Versetzung gelten bestimmte Leistungsvoraussetzungen in den Fächern und entsprechende Ausgleichsregelungen, die in der Versetzungsordnung genau benannt sind.

Notenbildung:

Die Notenbildungsverordnung beschränkt sich auf das Wesentliche und garantiert dem einzelnen Fachlehrer einen pädagogischen Freiraum.

  • Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen (schriftliche, mündliche und praktische Leistungen). Schriftliche Leistungen sind insbesondere die schriftlichen Arbeiten (Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten).
  • Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er gesondert bewertet, hat er dem Schüler die Note bekannt zu geben.
  • Die Note wird nicht als das Ergebnis einer rein arithmetischen Rechnung, sondern auch als eine ganzheitliche, pädagogisch-fachliche Entscheidung verstanden. Dieser Freiraum des Fachlehrers ist in einigen Punkten ausdrücklich festgelegt. Er entscheidet, wie er die schriftlichen, mündlichen oder praktischen Leistungen bei der Notengebung gewichten wird. Er entscheidet auch, ob ein Schüler eine versäumte schriftliche Arbeit nachzuholen hat oder ob er bei einem Täuschungsversuch einen Notenabzug vornimmt.
  • Dem dadurch gesicherten pädagogischen Freiraum des Fachlehrers wird ein sehr wirksames Kontrollprinzip gegenübergestellt: die Notentransparenz. Der Fachlehrer ist verpflichtet, die Kriterien seiner Notengebung offenzulegen.
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